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AGB

§ 1 Bedingungen & Geltungen

1. Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

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2. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als deren ausdrückliche Anerkennung. Soweit Gegenbestätigungen diesen Lieferbedingungen entgegenstehen, wird ihnen widersprochen. 

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3. Abweichungen von unseren Lieferbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 

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§ 2 Angebote & Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sowie Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

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2. Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

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§ 3 Lieferzeiten oder -termine

1. Lieferzeiten sind freibleibend, es sei denn, unsererseits wurden verbindliche Lieferzeiten schriftlich zugesagt. 

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2. Wenn die Ware verlade- oder versandbereit liegt, aber infolge von Verlade-, Abfuhr- oder Versandschwierigkeiten nicht verladen, abgefahren oder versendet werden kann, so gelten die Liefertermine als eingehalten und der Vertrag von unserer Seite erfüllt. 

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3. Liegt unsererseits ein Lieferverzug vor, so kann der Besteller bzw. Käufer nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von zehn Wochen vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung unsererseits Schadensersatz verlangen, allerdings beschränkt auf die Mehraufwendungen für einen vorgenommenen Deckungskauf. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß §287 BGB ausgeschlossen. 

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4. Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Erfolgen Teillieferungen und werden diese von uns in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend §7 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen auszugleichen. 

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5. Unsere Lieferverpflichtung steht nur unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung. 

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6. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) in unserem Betrieb, oder im Betrieb unserer Unterlieferanten, ermöglichen uns für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 

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§ 4 Preise 

1. Die Preise beruhen auf der im Vertrag angegebenen Währung, Der Käufer bzw. Besteller haftet uns gegenüber vom Augenblick des Zahlungsverzuges an, bis zur Zahlung für eingetretene Kursverluste der im Vertrag genannten Währung gegenüber dem Euro. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ab Werk. 

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2. Werden zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Lasten (z.B. Steuern, Zölle, Gebühren, Abgaben) oder Kosten des Transports, der Herstellung oder des Vertriebs der Ware, auf die wir keinen Einfluss haben, erhöht oder neu begründet, so erhöht sich entsprechend der vom Käufer bzw. Besteller zu zahlende Kaufpreis; dies gilt auch dann, wenn solche Lasten oder Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist eine derartige Abwägung auf den Käufer bzw. Besteller gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

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§5 Gefahrenübergang, Versand

1. Mit einer Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Verluste und Beschädigungen während des Transports gehen zu Lasten des Empfängers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. 

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2. Ist die Ware versandbereit und verzögern sich die Abnahme bzw. Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller bzw. Käufer über. Bereitgestellte Lieferungen sind prompt und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen.

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3. Nimmt der Besteller nach Ablauf dieser Frist auch nicht innerhalb einer gesetzten weiteren Frist von 8 Tagen ab oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 

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§ 6 Abnahme

1. Der Käufer bzw. Besteller hat die Ware auch bei eventuell auftretenden Beanstandungen abzunehmen. 

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2. Nimmt der Käufer bzw. Besteller die Ware trotz Andienung derselben nicht ab, so geht die Gefahr für die Ware, falls noch nicht geschehen, spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer bzw. Besteller über. Gleichzeitig wird der Zahlungsanspruch unter Aufhebung aller etwa vereinbarter Zahlungsfristen fällig, mit der weiteren Wirkung, dass wir berechtigt sind, vom Käufer bzw. Besteller Ersatz allen durch den Annahmeverzug entstehender Schäden, wie Verzugszinsen, Lagergelder, Transportkosten usw. zu beanspruchen. 

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§ 7 Zahlung

1. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Meldung der Versandbereitschaft. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und zwar unabhängig vom Eingang der Ware. 

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2. Mit von uns nicht anerkannten Gegenabsprachen kann der Käufer bzw. Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, dass wir die Forderung nicht bestreiten oder dass über diese rechtskräftig zu Gunsten des Bestellers entschieden worden ist. 

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3. Dem Käufer bzw. Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderung nicht. 

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4. Zahlungen, auch Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Käufer bzw. Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst, und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitgehender Vereinbarungen), zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen bleibt. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Käufer bzw. Besteller zu tragen. 

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5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferungen zur Folge. 

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§8 Vermögensverschlechterung

1. Wenn der Käufer bzw. Besteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne von §10 Abs. 1 Satz 1 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wir ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers bzw. Bestellers erhalten - auch wenn die Vermögenslage bei Vertragsabschluss schon die gleiche war - so können wir, unter Aufhebung aller bestehenden Zahlungsvereinbarungen die gesamte Restschuld fällig stellen und nach unserer Wahl Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt u.a. durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht. 

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2. Die Bestimmungen im Absatz 1 gelten entsprechend, wenn nach der Behebung von Wechseln in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten Verschlechterungen eintreten oder unsere Bank den zum Diskont eingereichten Wechsel ablehnt. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder einer vereinbarten Rate werde die dann noch laufenden Wechsel und alle unsere noch offenen Restforderungen gegen den Käufer bzw. Besteller unter Aufhebung aller etwa vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig. 

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§9 Beanstandungen und Mängel aus Lieferung und Leistung 

1. Soweit nicht die Mängelrüge durch besondere Vereinbarung geregelt, insbesondere dadurch ausgeschlossen wird, dass der Käufer bzw. Besteller die Ware vor dem Versand zu prüfen und abzunehmen hat, gilt folgendes: 

Mängelrügen können nur insoweit erhoben werden als der Grund der Beanstandung bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war. Dies gilt auch bei eventuell besonderen und schriftlich übernommenen Garantien. 

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Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Das Geltendmachung einer Mängelrüge ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Zustand der Ware sich nach Gefahrenübergang verändert hat. Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so leisten wir nach frachtfreier Rücklieferung der beanstandeten Teile ach unserer Wahl kostenlosen Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware.  

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2. Schadensersatzansprüche sowie Rücktrittsrechte des Käufers bzw. Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen. Erklären wir uns nicht rechtzeitig, trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, so kann der Käufer bzw. Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die von uns gewählte Mängelbeseitigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht - trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig oder aus Unvermögen nicht vorgenommen wird bzw. fehlschlägt. Verweigert der Käufer bzw. Besteller eine mögliche und sachgerechte Nacharbeit, so erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Durch den Vollzug der Gewährleistung werden keinen selbstständigen Gewährleistungsansprüche oder Fristen begründet. Alle weiteren Ansprüche wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit nicht zugestanden, ausgeschlossen. 

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§10 Eigentumsvorbehalt 

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (VORBEHALTSWARE) bis alle bestehenden und nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete geleistete Forderungen, geleistet werden. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen nachstehenden Sonderformen gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers bzw. Bestellers eingegangen sind. 

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2. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller von §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorgehenden Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1. 

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3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist dann dem Käufer bzw. Besteller gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des §947 Abs. 2 BGB anzusehen, so überträgt uns der Käufer einen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden

Ziffer 1. 

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4. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweilige Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Pfändungen und andere Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer bzw. Besteller unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte vorzugehen, mitzuteilen. 

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5. Der Käufer bzw. Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffern 6 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 

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6. Die Forderungen des Käufers bzw. Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. 

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7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Ziffer 2 und 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils. 

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§11 Haftung und Gewährleistung 

1. Weitere als die in den Bedingungen zugestandenen Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch oder wegen Unmöglichkeit, Unvermögen oder Verzug durch Verschulden oder bei Vertragsabschluss positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung, durch und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, wegen Verletzung von Ansprüchen auf und aus vollzogener Gewährleistung entstehen, sind ausgeschlossen. 

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2. Werden Produkte aus Aluminium oder verzinktem Material ins unserem Auftrag pulverbeschichtet oder nasslackiert, übernehmen wir für die Haftung der Beschichtung eine Garantie von 2 Jahren. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Oberfläche der Produkte üblichen Beanspruchungen ausgesetzt sind. 

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§12 Schlussbestimmungen

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers bzw. Bestellers aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 

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2. Für unsere Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer und Besteller gilt allein das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

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3. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers bzw. Bestellers ist Kenzingen. Gerichtsstand ist ebenfalls Kenzingen. 

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4. Der Käufer bzw. Besteller bestätigt, dass durch den von ihm erteilten Auftrag keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

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5. Wurde unsererseits die Gewährleistungsbürgschaft erbracht, so ist es dem Käufer bzw. Besteller nicht gestattet, diese auf ersten Zuruf hin in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme erfolgt nur nach und unter Vorlage eines entsprechenden Schiedsspruches. 

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6. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. 

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7. Für alle nicht in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen geregelten Vorfälle gilt ausschließlich das Gesetz. 

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